Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Mietwerkstatt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeugen und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
Vertragsgegenstand:
Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung
von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zuverlässigkeit der geplanten Reparatur.
Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag oder der Zustimmung eines mündlichen Vertrages erkennt
der Mieter diese AGB ausnahmslos an.
Vertragsabschluss:
Der Mietvertrag kommt durch die Benutzung der Mietsachen durch den Mieter zustande.
Der Mietvertrag kann jederzeit um weitere Leistungen erweitert werden.
Es gelten die Preise der Mietwerkstatt die ausgehängt sind.
Der Mietvertrag endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie die Erteilung der Rechnung über den Mietzins.
Pflichten des Vermieters:
Der Vermieter verpflichtet sich, alle Werkzeuge und Maschinen in einwandfreien Zustand zu übergeben.
Sie müssen den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Pflichten des Mieters:
Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
Die geliehenen Werkzeuge sind ausnahmslos in der Halle zu nutzen.
Bei abhanden gekommenen Werkzeugen oder die schuldhafte Beschädigung überlassener Werkzeuge und Betriebseinrichtungen, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
Den Anweisungen des Aufsichtspersonal ist unbedingt folge zu leisten.
Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt folge zu leisten und die geltenden UVV Vorschriften sind einzuhalten.
Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und Flüssigkeiten sind sofort aufzunehmen.
Bei Arbeitsende sind Werkzeuge und Maschinen sauber abzugeben.
Eingestellte Fahrzeuge sind durch den Mieter zu Versichern und gegen alle Risiken der Beschädigung selbst abzusichern.
Es dürfen nur 2 Personen pro Arbeitsplatz Arbeiten und die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre
alt sein.
Der Mieter ist für seine mitgebrachten Sachen selber verantwortlich.
Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.
Haftungsausschluss:
Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr.
Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich.
Der Vermieter übernimmt keine Aufsicht pflichten an eingestellte Fahrzeugen.
Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Nimmt ein Mieter entgegen der Straßenverkehrsordnung Umbauten vor, so kann der Vermieter
hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
Zahlung:
Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in Bar fällig.
Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis beruht.
Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
Erweitertes Pfandrecht:
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen:
Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
Gibt der Mieter beim Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
Gerichtsstand:
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.